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   RG, 05.01.1923 - IV 559/22   

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https://dejure.org/1923,614
RG, 05.01.1923 - IV 559/22 (https://dejure.org/1923,614)
RG, Entscheidung vom 05.01.1923 - IV 559/22 (https://dejure.org/1923,614)
RG, Entscheidung vom 05. Januar 1923 - IV 559/22 (https://dejure.org/1923,614)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Begriff des "Teilnehmers" im Sinne des § 56 Nr. 3 StPO. 2. Wird die Verlesung des Protokolls über die frühere richterliche Vernehmung eines in Geisteskrankheit verfallenen Zeugen dadurch ausgeschlossen, daß der Zeuge schon zu jener Zeit geisteskrank war?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 57, 186
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 25.07.1960 - 2 StR 91/60

    Berücksichtigung des inneren Vorbehalts eines Beamten bei Pflichtverletzung -

    Ob ein Verdacht zu bejahen ist, hatte der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (RGSt 57, 186).
  • BGH, 06.04.1962 - 4 StR 44/62

    Beteiligung des Begünstigten in einem gegen den Begünstiger wegen Begünstigung

    Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter bei der ihm nach § 60 Nr. 3 StPO zustehenden Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen die Rechtslage verkannt hat und ob deswegen die Vereidigung des Zeugen (oder das Unterbleiben der Vereidigung) von einem Rechtsirrtum beeinflußt sein kann (vgl. RGSt 57, 186/187; BGH NJW 1952, 273; BGHSt 4, 255 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]/256).

    "Beteiligt" ist jeder, der in strafbarer Weise bei dem fraglichen Vorgang und in derselben Richtung wie der Beschuldigte mitgewirkt hat (vgl. RGSt 57, 186/187; BGHSt 4, 255, 256) [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53].

  • BGH, 07.06.1951 - 3 StR 299/51

    Möglichkeit des Absehens von der Vereidigung nach § 60 Nr. 3 Strafprozessordnung

    Die Vorschrift des § 60 Ziff. 3 StPO beruht auf der Erwägung, dass ein an der Straftat beteiligter Zeuge bei seiner Bekundung nicht diejenige Unbefangenheit gegenüber dem Angeklagten besitzt, wie sie die Voraussetzung eines einwandfreien Zeugnisses bildet (RGSt 57, 186).
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